In der Mittelstandsförderung sind Nachrangdarlehen und zinsgünstige Darlehen vorgesehen. Diese können durch die Einbeziehung von öffentlichen Bürgschaften ergänzt werden. Es gibt dabei Kumulationsverbote, die zu beachten sind. Die Abwicklung aller Finanzierungshilfen wird in der Regel über die Hausbank abgewickelt. Es ist ein Geschäftsplan für die nächsten vier Jahre vorzulegen. Die Hausbank kann das Grundstück als Sicherheit einbeziehen. Sollten die Sicherheiten nicht ausreichen um die Außenfinanzierung abzusichern, können Nachrangdarlehen bis zur Hälfte der Investition einbezogen werden. Die Nachrangdarlehen sind nicht zu besichern. Für die Planung der Liquidität ist zu entscheiden, ob der Kapitaldienst ausreicht um ein Nachrangdarlehen innerhalb von zehn Jahren zu bedienen. Meist beginnt im achten Jahr die Tilgung der Nachrangdarlehen. Hier kann mit einem Tilgungsauffangdarlehen gearbeitet werden, wenn Teile der Tilgung nicht in der vorgegebenen Laufzeit des Nachrangdarlehens erbracht werden können. Dies wird von Banken im Volumen ab 2 Mio. Euro mit geleistet, solange die Ertragszahlen ausreichen um den Kapitaldienst zu leisten. Der Kauf einer Bestandsimmobilie wird i.d.R. genauso gefördert, wie ein Grundstückskauf. Eine Ausnahme hiervon bildet die Übernahme eines vollständigen Geschäftsbetriebes. Wird durch die Übernahme die Wertschöpfung vor Ort erhalten und werden die damit verbundenen Arbeitsplätze für mindestens fünf Jahre garantiert, kann der Erwerb bezuschusst werden. Schon einmal bezuschusste Investitionen werden nicht erneut bezuschusst. (Hiervon gibt es sehr wenige Ausnahmen.) |